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Satzung des Vereins ADFM vom 2. Februar 2013

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen  » Association Démocratique des Français à Munich – Bavière e. V.  » Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name « Association des Français à Munich – Bavière e. V. »
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Die Abkürzung lautet : « ADFM »

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist eine regionale, juristisch selbständige Unterorganisation des Vereins „Français du Monde-ADFE“, Paris, Frankreich und hat den Zweck :

  • die Interessen der im Einzugsgebiet des Vereins lebenden französischen Staatsbürger bei den zuständigen Stellen zu vertreten, zu wahren und zu fördern,
  • den Franzosen alle Rechten zu gewährleisten, die ihnen aufgrund ihrer französische Staatsbürgerschaft zustehen,
  • möglichst umfassende Informationen über das kulturelle, politische, wirtschaftliche und soziale Leben Frankreichs und die volle Teilhabe hieran zu gewährleisten,
  • das vertiefte Verständnis der kulturellen, politischen, wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Rolle Frankreichs in der Bundesrepublik Deutschland und den Austausch zwischen den beiden Ländern zu fördern.

Zweck des Vereins ist auf diese Weise die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung der Erziehung und Volksbildung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  » Steuerbegünstigte Zwecke » der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen, Diskussions-, Film- und Videoabenden
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder französische Staatsbürger werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Freistaat Bayern hat. Auch nichtfranzösische Staatsbürger können Mitglieder des Vereins werden, sofern sie die übrigen oben genannten Voraussetzungen erfüllen und die Zwecke des Vereins anerkennen.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Aufgabe des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltsortes im Freistaat Bayern, durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder durch Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist. Der Beschluss über die Streichung darf erst gefasst werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung gibt der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung zur abschließenden Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen ist.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, sowie sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei Mitgliedern.
(2) Der Verein wird nach außen durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Der Vorsitzende und der Schatzmeister haben Alleinvertretungsmacht. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 1500€,– die schriftliche Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist. Letzteres gilt nur für das Innenverhältnis.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf des Geschäftsjahres vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(4) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; mindestens ein Viertel der Vorstandsmitglieder kann die Einberufung des Vorstands verlangen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind, also vier. Er beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder; schriftliche Stimmabgabe verhinderter Mitglieder ist zulässig.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für ein Geschäftsjahr. Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstands entgegen, prüft und genehmigt die Jahresabrechnung, entscheidet über die Mitgliedsbeiträge und -umlagen und entlastet den Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr zusammen; sie ist immer dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist, vom stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von mindestens einem Monat unter Angabe der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung schriftlich oder in durch den Mitglied genehmigter elektronischer Form einberufen. Auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig; wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Eine zweite, mit gleicher Tagesordnung innerhalb von vier Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
(7) Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; wird diese nicht erreicht, so findet eine Stichwahl statt. Ist die Stimmenzahl bei der Stichwahl gleich, entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende los. (8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Beirat

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Geschäftsjahr einen Beirat bestimmen, der den Vorstand unterstützt und berät.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Datum: 02 Februar 2013

Der verein ist im Vereinsregister München unter der Nummer VR 10880 eingetragen